ISLAND
Mietbedingungen

(in der Fassung vom 7. Juli 2014)


Pflichten des Mieters
1) Der Mieter erklärt sich mit den Bedingungen dieses Mietvertrages einverstanden und hat eine Kopie des Vertrages erhalten.
2) Der Fahrer muss mindestens 20 Jahre alt und bei Mietbeginn seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen nationalen Führerscheins sein. Der Mieter muss sich beim Fahren an die isländischen Gesetze und Vorschriften halten. Das Fahrzeug unterliegt der Verantwortung des Mieters während des Mietzeitraums. Der Mietzeitraum endet, wenn das Fahrzeug im Firefly-System (Vermietersystem) als zurückgegeben gemeldet wurde. Die Rückgabe kann nur innerhalb der normalen Büro-Öffnungszeiten registriert werden.
3) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug wie folgt zurückzugeben:
a. Einschließlich sämtlicher Zusatzausstattung, d.h. Reifen, Werkzeugen, Unterlagen, Karten und anderen Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt der Anmietung im und / oder am Fahrzeug befanden, und zwar im gleichen Zustand wie bei Empfang, ausgenommen normaler Verschleißerscheinungen. Sollten Teile der mit dem Fahrzeug zusammen übernommenen Ausstattung fehlen, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die Kosten für den bei der Rückgabe fehlenden Gegenstand seiner Kreditkarte belastet werden. Das Gleiche gilt, wenn zusammen mit dem Fahrzeug übernommene Teile der Zusatzausstattung bei der Fahrzeugrückgabe fehlen oder in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden; d.h. diese Gegenstände werden der Kreditkarte des Mieters belastet.
b. Zum angegebenen Zeitpunkt, wie auf der ersten Seite im Mietvertrag angegeben oder früher, wenn der Vermieter dies verlangt, bspw. wenn eine Verletzung dieser Mietbedingungen vorliegt.
c. An der Station des Vermieters, an der das Fahrzeug angemietet wurde, es sein denn es wurde etwas anderes vereinbart. Wird am Ende der Anmietung das Fahrzeug nicht an der Anmietstation zurückgegeben, dann ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Abholung in gemäß gültiger Preisliste in Rechnung zu stellen. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die der gültigen Preisliste des Vermieters entsprechenden Kosten für das Auftanken in Rechnung zu stellen.

4) Die Tarife enthalten keinen Kraftstoff, der Mieter muss den Kraftstoff für den Anmietzeitraum zahlen. Der Mietzeitraum endet, wenn das Fahrzeug im Firefly-System (Vermietersystem) als zurückgegeben gemeldet wurde. Die Rückgabe kann nur innerhalb der normalen Büro-Öffnungszeiten registriert werden.
5) Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben oder eine Mietverlängerung mit der Vermietstation vereinbaren, sind der Vermieter oder die Polizei dazu berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Mieters einzuziehen. Eine Verlängerung des Mietvertrages unterliegt der Zustimmung des Vermieters. Sollte der Mieter das Fahrzeug 1 Stunde oder später nach Auslaufen der Mietdauer abliefern, ist der Vermieter dazu berechtigt, eine zusätzliche Anmietzeit von 24 Stunden entsprechend der Bedingungen dieses Mietvertrages zu verlangen.
6) Der Mieter ist verpflichtet, beim Fahren und beim Umgang mit dem Fahrzeug Sorgfalt walten zu lassen. Ausschließlich Personen, die vom Vermieter zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt werden und die unter Punkt 2 gestellten Anforderungen erfüllen, sind zum Führen des Fahrzeugs berechtigt. Wird das Fahrzeug von einer Person gefahren, die nicht im Mietvertrag hinterlegt ist, dann verliert der Mieter jeden Versicherungsschutz und in dem Fall haftet der Mieter in vollem Umfang für das Fahrzeug, für entstehende Schäden, Schäden die Anderen, Gegenständen oder Fahrzeugen entstehen, und ist verpflichtet, solche Schäden in vollem Umfang zu zahlen.
7) Der Mieter ist für Schäden haftbar, die bspw. durch den Mieter entstehen oder wenn das Fahrzeug gestohlen wird.
8) Der Mieter ist für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrzeuges entstehen, haftbar. Dies schließt Schäden am Fahrzeug und / oder Verletzungen von Beifahrern oder anderen Personen mit ein.
9) Der Mieter ist für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrzeuges entstehen, haftbar. Dies schließt Schäden am Fahrzeug und / oder Verletzungen von Mitfahrenden aufgrund der folgenden Sachverhalte mit ein:
a. Fahren abseits befestigter Straßen.
b. Fahren durch Flüsse oder sonstige Wasserläufe.
c. Vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit.
d. Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln.
e. Nutzung des Fahrzeuges, die gegen isländisches Recht und/ oder die Bestimmungen dieses Mietvertrages verstößt.
f. Fahren bei aufgewirbelter Asche und Sand.

10) Der Mieter ist nicht autorisiert
a. Zum Fahren abseits befestigter Straßen, zum Beispiel auf Wegen und Pfaden, an Stränden, in Bereichen, die nur bei Ebbe zu erreichen sind, oder sonstigen offenen Geländen ohne befestigten Straßen.
b. Es ist verboten, auf Straßen zu fahren, die auf offiziellen Straßenkarten mit einem „F“ markiert sind, ebenso wenig wie die Pässe Kjölur (Straße Nr. 35) oder Kaldidalur (Straße Nr. 550) und Straßen zum Hochtemperaturgebiet Landmannalaugar (Straße Nr. 208). F-Straßen dürfen ausschließlich mit Geländewagen der Kategorie 4WD (Fahrzeuge mit Allradantrieb) befahren werden, die durch den Vermieter für das Befahren dieser Straßen zugelassen sind. Ein Verstoß gegen diesen Artikel ermächtigt den Vermieter, eine Gebühr vom Mieter zu erheben, die der gültigen Preisliste des Vermieters entspricht. Die hier aufgeführte Bestimmung zur Erhebung eines Bußgeldes hat keinen Einfluss auf die Schadenshaftung vonseiten des Mieters.
c. Fahren unter Einfluss von Rauschmittel.
d. Fahren durch Flüsse oder sonstige Wasserläufe. Ein solches Fahrverhalten obliegt vollständig der Verantwortung des Mieters, vgl. auch Punkt I, Artikel 30.
e. Fahren in Schneeverwehungen und auf Eisflächen.

11) Im Falle eines Zusammenstoßes oder Unfalls ist der Mieter verpflichtet, die entsprechenden polizeilichen Behörden, sowie den Vermieter unmittelbar über den Vorfall zu informieren. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht ermächtigt, die Unfallstelle vor Eintreffen der Polizei und bevor ein Unfallbericht ausgefüllt wurde, zu verlassen. Der Unfallbericht muss unverzüglich ausgefüllt werden, wenn der Schaden entstanden ist. Wenn der Mieter den Schaden nicht innerhalb von 12 Stunden nach Auftreten meldet, dann haftet der Mieter in vollem Umfang für den Schaden und muss alle Schäden bezahlen, unabhängig davon, ob er für die Anmietung eine Haftungsbeschränkung (CDW oder SCDW) abgeschlossen hat. Bei Schäden am Mietwagen liegt die Entscheidung über ein Ersatzfahrzeug allein im freien Ermessen des Vermieters.
12) Der Mieter muss eine Mietkaution in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten zzgl. sonstiger Gebühren, die zu den Mietkosten gehören und die der Mieter tragen muss (bspw. Versicherungen) hinterlegen.
13) Der Mieter ist nicht ermächtigt, irgendwelche Reparaturen oder sonstige Veränderungen am Fahrzeug oder dessen Ausstattung vornehmen zu lassen oder das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters als Sicherheit jeglicher Art einzusetzen.
14) Der Mieter ist für sämtliche Bußgelder für Parkvergehen oder sonstige Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung haftbar. Der Vermieter behält sich das Recht vor bei Vergehen des Mieters gegen die Straßenverkehrsordnung, gemäß der gültigen Preisliste des Vermieters der Kreditkarte des Mieters der Kreditkarte des Mieters eine Bearbeitungsgebühr zu belasten. Der Vermieter behält sich außerdem das Recht vor, die verantwortlichen Behörden dementsprechend zu informieren.
15) Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, das Fahrzeug zum geschäftlichen Personentransport einzusetzen, dieses an Dritte zu verleihen oder weiterzuvermieten.
16) Der Mieter trägt die Kosten der Abholung, wenn der Vermieter Maßnahmen zur Abholung des Fahrzeuges aufgrund dieses Mietvertrages veranlasst.
17) Der Mieter ist verantwortlich für sämtliche Kosten, die dem Vermieter entstehen, falls er entscheidet, dass das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder Schadens oder aus anderen Gründen zur Vermietstation zurücktransportiert werden muss. In einem solchen Fall greifen die Haftungsbeschränkungen nicht.

Pflichten von Firefly (dem Vermieter)

18) Der Vermieter verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Fahrzeug den angegebenen Anforderungen entspricht.
19) Das Fahrzeug soll dem Mieter mit einem vollen Tank bereitgestellt werden.
20) Der Vermieter garantiert, das Möglichste zu tun, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Wird das Fahrzeug dem Mieter mehr als 8 Stunden nach der vereinbarten Anmietstunde bereitgestellt, dann sollen die Mietkosten für den betreffenden Tag erlassen werden.
21) Sollte das Fahrzeug bei normaler Abnutzung in seiner Funktion beeinträchtigt sein, wird der Vermieter dem Mieter sobald als möglich ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen oder Reparaturen schnellstmöglich an der Station durchzuführen. Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die Zahlung der Miet- oder anderer Kosten, die aus dieser Anmietung entstehen. Der Vermieter zahlt keine Entschädigung in den oben genannten Fällen, weder für Unterkunft noch andere Kosten.
22) Der Vermieter informiert den Mieter über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen, die der Mieter durch seine Unterschrift eingeht.
23) Der Vermieter informiert ausländische Mieter in Bezug auf die isländische Straßenverkehrsordnung, Verkehrszeichen und Regelungen zum Verbot von Fahren außerhalb befestigter Straßen. Der Vermieter weist dabei insbesondere auf die durch Tiere auf der Fahrbahn entstehenden Gefahren hin.
24) Sollte der Vermieter den Einsatz des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Strukturen und / oder die Straßenbedingungen einschränken wollen, muss dies in schriftlicher Form bei Unterzeichnung der Mietvereinbarung erfolgen.
25) Der Vermieter verpflichtet sich, eine gültige Versicherungsdeckung für seinen Betrieb zu erhalten.
26) Der Vermieter trägt keine Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die vom Mieter oder anderen Personen im Fahrzeug zurückgelassenen wurden.

Versicherungen und Haftungsbeschränkungen (Collision Damage Waiver – CDW und SCDW)

27) Der Mietpreis schließt die obligatorische Fahrzeugversicherung, einschließlich einer Haftpflicht sowie einer Unfallversicherung für Fahrer und Inhaber, mit ein.
28) Eine Haftpflicht gegenüber Dritten und eine Unfallversicherung für den Fahrer bestehen aus der durch das isländische Gesetz jeweils festgelegten Summe. Der Mieter ist bei Schäden am Mietwagen bis zum Gesamtwert des Fahrzeuges haftbar. Weitere Bestimmungen zum eigenen Risiko sind außerdem auf der Titelseite dieser Mietvereinbarung vermerkt.
29) Der Mieter kann eine Haftungsbeschränkung (CDW und SCDW) abschließen und damit die Haftung begrenzen. Die Höhe der Gebühr für die Haftungsbeschränkung richtet sich nach der gültigen Preisliste des Vermieters. Ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsbeschränkung muss der Mieter im Schadensfall immer eine Selbstbeteiligung zahlen, solange der Mieter die Verantwortung für das Fahrzeug trägt. Die Höhe der Selbstbeteiligung entspricht der in der gültigen Preisliste des Vermieters angegebenen Summe. Jede festgelegte Selbstbeteiligung bezieht sich lediglich auf einen einzigen Schadensfall. Bei mehreren Schadensfällen, die augenscheinlich nicht zur gleichen Zeit aufgetreten sind, gilt die Eigenbeteiligung der CDW für nur jeweils einen Schadensfall.
30) Die Höhe der Selbstbeteiligung (CDW und SCDW) variiert je nach Höhe des Schadens. Die Gebühren für Selbstbehalte (CDW und SDW) und auf welche Schadenshöhe sich die Zahlungen beziehen, entspricht der gültigen Preisliste des Vermieters, die Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Der Abschluss einer Haftungsbegrenzung begrenzt nicht die Haftung des Mieters bei Schäden am Mietwagen in den folgenden Fällen:
a. Absichtliche Beschädigung oder Beschädigung auf Grund grober Fahrlässigkeit durch den Fahrer.
b. Durch Fahren unter dem Einfluss von Einfluss von Rauschmitteln oder durch sonstige Faktoren, die eine Unfähigkeit des Fahrers zum sicheren Führen des Fahrzeugs mit sich bringen.
c. Aufgrund von Rennfahrten oder Testfahren verursachte Schäden.
d. Aufgrund von Kriegshandlungen, Aufständen oder zivilen Unruhen verursachte Schäden. e. Durch Tiere verursachte Schäden.
f. Brandlöcher in Sitzen, Teppichen oder Matten.
g. Ausschließlich auf Reifen, Räder, Aufhängungen, Batterien, Glas (außer Fenstern) oder Radios beschränkte Schäden sowie Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs und dadurch entstandene Schäden.
h. Durch Fahren auf rauen Fahrbahnoberflächen am Getriebe oder anderen Karosserieteilen entstandene Schäden; Schäden an der Karosserie, die durch Aufsetzen des Fahrzeugbodens auf rauen Fahrbahnoberflächen bspw. durch Straßenbaufahrzeuge entstandene Rillen verursacht werden oder durch in der Fahrbahnoberfläche oder am Straßenrand festsitzende Steine verursachte Schäden. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch aufwirbelnde Steine am Fahrzeugunterboden verursacht wurden.
i. Durch Fahren in dafür nicht zugelassenem Gelände, darunter Wegen, Pfaden, Schneewehen, Eisflächen, unüberbrückten Flüssen oder sonstigen Wasserläufen, Stränden, nur bei Ebbe zugänglichen Bereichen sowie sonstigen offenen Geländen ohne befestigten Straßen.
j. durch Fahren auf Straßen, die mit einem „F“ auf offiziellen Karten markiert sind, dem Hochlandweg Kjölur (Nummer 35) oder der Kaldidalur-Piste (Nr. 550) und Straßen zum Hochtemperaturgebiet Landmannalaugar (Nr. 208).
k. durch aufgewirbelten Sand, Schotter, Asche, Bimsstein oder sonstige Erdmaterialien verursachte Schäden.
l. Sollte das Fahrzeug über Meeresflächen hinweg transportiert werden, wird keine Entschädigung für durch Gischt/Seewasser verursachte Schäden übernommen.
m. dem Vermieter durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandene Schäden.
n. am Fahrzeug entstandene Wasserschäden.

31) Gegen Zahlung von Zusatzgebühren für Diebstahlschutz (TP), Absicherung gegen Sand und Asche (SAAP), Windschutzscheibenabsicherung (WP) kann der Mieter seine Haftung für entstandene Schäden durch Diebstahl des Fahrzeuges, Fahrzeugschäden durch aufgewirbelte Asche und Sand, Schäden an der Windschutzscheibe und den Scheinwerfern reduzieren. Ungeachtet der Zahlung solcher Zusatzgebühren muss der Mieter während der Dauer der Verantwortung für das Fahrzeug in jedem Fall eine Selbstbeteiligung zahlen. Die Gebühren entnehmen Sie bitte der gültigen Preisliste des Vermieters.

Weitere Allgemeine Geschäftsbestimmungen:
32) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug nach freiem Ermessen und ohne vorherige Benachrichtigung des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn es illegal geparkt oder entgegen den Bedingungen des Mietvertrages genutzt wurde oder das Fahrzeug anscheinend herrenlos stehen gelassen wurde.
33) In Fällen, in denen der Vermieter sein oben genanntes Recht ausübt, betrifft dies nicht die Mietzahlung oder Zahlung anderer Gebühren, zu denen sich der Mieter mit Abschluss dieses Mietvertrages verpflichtet hat. Wird jedoch das Fahrzeug während des Anmietzeitraums an Dritte vermietet, dann wird die Mietgebühr bis zum Zusammenfall der Mietdauer des Mieters und des Dritten berechnet. Wird jedoch das Fahrzeug neu vermietet innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums, dann wird der Mietpreis abgezogen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mietzeitraum des Mieters und der dritten Person sich überschneiden. Ob der Mieter, bspw. bei Mietvertragsverletzungen ein anderes Fahrzeug, als das im Mietvertrag angegebene Fahrzeug erhält, liegt in jedem Fall im freien Ermessen des Vermieters. Erhält der Mieter ein anderes Fahrzeug, das weniger kostet, dann erhält der Mieter keine Erstattung des Restbetrags. Wird dem Mieter jedoch ein teureres Fahrzeug zur Verfügung gestellt, dann behält sich der Vermieter das Recht vor, den Differenzbetrag zwischen dem vermieteten Fahrzeug und dem vom Vermieter bereitgestellten Fahrzeug der Kreditkarte des Mieters zu belasten, die bei Beginn der Mietleistung hinterlegt wurde.
34) Wird das Fahrzeug nicht sorgfältig behandelt, Haustiere transportiert oder wenn jemand im Fahrzeug raucht, dann muss der Mieter eine Zusatzreinigungsgebühr gemäß gültiger Preisliste des Vermieters zahlen.
35) Der Vermieter ist berechtigt, der Kreditkarte des Vermieters die Mietgebühren und andere Gebühren zu belasten, die der Mieter laut Mietvertrag zahlen muss. Dies gilt auch für Kosten bei Schäden am Mietwagen, während der Mietwagen sich in der Vermietung befindet. Ebenso gilt dies für entgangene Mietgebühren aufgrund des Schadens unter Berücksichtigung des Flottenauslastungsgrad. Der Vermieter entscheidet einseitig, wann dies geschieht und ob es in einer Transaktion durchgeführt wird oder nicht. Dieses Recht bleibt für sechs (6) Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter bestehen. Die Unterschrift unter diese Mietvereinbarung entspricht der Unterschrift des Mieters bei Kreditkartentransaktionen wegen Gebührenzahlungen, die der Vermieter der Kreditkarte des Mieters belastet und die gemäß der Bestimmungen dieser Mietvereinbarung rechtmäßig durch den Vermieter erhoben werden.
36) Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag und Fahrzeugzustandsreport (RCVR), dass er das Fahrzeug mitsamt dessen Ausstattung in ordnungsgemäßem Zustand in Empfang genommen hat.
37) Diese Mietvereinbarung muss für die Dauer der Verantwortung des Mieters für das Fahrzeug stets im Fahrzeug verbleiben.
38) Zusätze und Änderungen zu den Bedingungen und Bestimmungen dieser Mietvereinbarung müssen schriftlich vorgenommen werden.
39) Auf der Grundlage der hier angegebenen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vereinbarungen unterliegen der isländischen Gesetzgebung. Dies schließt jegliche, möglicherweise erhobenen Schadensersatzansprüche mit ein. Dies gilt sowohl für die Grundlage als auch die Berechnung des Schadensersatzes. Das Gleiche gilt ebenso für Schadensersatzansprüche, die auf Haftungsverpflichtungen jenseits dieser Vereinbarung beruhen. Sollte ein juristischer Streitfall wegen dieses Mietvertrages entstehen, wird dieser vor der für den Vermieter gültigen Rechtsinstanz verhandelt.
40) Der Mieter verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, dass im Schadensfall oder bei Verlust des Fahrzeuges der Mieter verantwortlich ist, dass die folgenden Dokumente als Nachweis für Kosten und die Ausmaße des Schadens oder Verlustes gelten, egal ob Zivilklage eingereicht wird oder nicht:
1) Unterzeichneter Mietvertrag
2) Ein Fahrzeugzustandsbericht, der vom Mieter akzeptiert und unterzeichnet wird vom Mieter am Anfang der Anmietung.
3) Ein Fahrzeugzustandsbericht, der am Ende der Anmietung ausgefüllt wird
4) Eine Schätzung der Schäden und Kosten durch den Vermieter
5) Fotos der Schäden am Mietwagen.

41) An dieser Stelle soll ebenso darauf hingewiesen werden, dass Streitfälle zwischen den Mietparteien dem isländischen Verbraucherschutz oder der isländischen Tourismusvereinigung vorgelegt werden können.